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   BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02   

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https://dejure.org/2003,2866
BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02 (https://dejure.org/2003,2866)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 5 C 20.02 (https://dejure.org/2003,2866)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 5 C 20.02 (https://dejure.org/2003,2866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 2
    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Verlassen der Einrichtung; - Kostenerstattung nach Verlassen einer Einrichtung in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG; - Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes gegen Sozialhilfeträger ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten unter verschiedenen Sozialhilfeträgern; Gewährung von Sozialhilfe während des Einrichtungs- oder einrichtungsähnlichen Aufenthalts; Kostenerstattung im Anschluss an eine Hilfe in einer Einrichtung; Fehlender Person ...

  • Judicialis

    BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1; ; BSHG § 97 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1 § 97 Abs. 2
    Kostenerstattung zwischen einzelnen Trägern der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 90
  • NVwZ-RR 2004, 356
  • DVBl 2004, 444
  • DÖV 2004, 617
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02
    Dies werde durch die Begründung (BTDrucks 12/4401 S. 84) belegt, wonach eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG nur noch "im Anschluss an eine Hilfe in einer Einrichtung" stattfinden solle.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu (BTDrucks 12/4401, S. 84):.

    Dafür, dass es Sinn und Zweck des § 103 Abs. 3 BSHG entspricht, seinen Schutz der Anstaltsorte (der nach der Gesetzentwurfsbegründung bei der Reduzierung der Kostenerstattungsfälle infolge der unmittelbaren Zuordnung von örtlichen Zuständigkeiten an die bisher erstattungspflichtigen Träger "im Wesentlichen" erhalten bleiben sollte, vgl. BTDrucks 12/4401, S. 84) generell weit - unabhängig von einer Konkretisierung der Hilfezuständigkeit des Trägers des gewöhnlichen Aufenthalts durch Sozialhilfeleistungen in der Einrichtung - zu verstehen, spricht im Gesamtzusammenhang der Kostenerstattungstatbestände entscheidend folgender systematischer Gesichtspunkt: Die im 9. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes geregelten Tatbestände der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt (§ 103 BSHG), Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie (§ 104 BSHG), Kostenerstattung bei Umzug (§ 107 BSHG) und Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 BSHG) - sowie der außerhalb des 9. Abschnitts geregelte Kostenerstattungstatbestand des § 97 Abs. 5 BSHG betreffend Hilfe in Einrichtungen des Freiheitsentzuges mit seiner Verweisung auf § 103 BSHG knüpfen Erstattungen an den Fall an, dass ein Träger der Sozialhilfe neu zuständig wird.

  • VGH Bayern, 14.03.2002 - 12 B 01.2150
    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02
    Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und dies unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil (Urteil vom 14. März 2002, 12 B 01.2150) im Wesentlichen wie folgt begründet: .
  • VG Regensburg, 12.07.2001 - RO 8 K 99.152
    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02
    Die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BSHG voraussetzt, dass "der Hilfeempfänger" schon während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe bezogen hat, ist in Rechtsprechung, Spruchpraxis und Literatur umstritten (wie die Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2001 - RO 8 K 99.152 - VG Mainz, Urteil vom 25. Januar 2001 - 1 K 1222/99.MZ - Spruchstelle München, Beschluss vom 13. Mai 1997 - NR 39/95 - W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSGH, 16. Aufl. 2002, § 103 Rn. 35, 37; Eichhorn/Fergen, BSHG, 4. Aufl. 1998, S. 1450; Zeitler, NDV 1994, S. 173, 179 und NDV 1998, S. 104, 107; nicht für notwendig halten den Bezug von Sozialhilfe schon in der Anstalt hingegen: OVG Schleswig, Urteil vom 24. April 2002 - 2 L 55/01 - ; VG Berlin, Urteile vom 22. April 1999 - VG 6 A 326.96 - und vom 14. November 2000 - VG 18 A 294.97 - Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - B 76/99 -, EuG Bd. 56 , S. 135 ; Spruchstelle Münster, Entscheidung vom 6. Dezember 1996 - Nr. 6/96 -, EuG Bd. 52 , S. 129 ff.; Spruchstelle Goslar, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - Nr. 84/96 -, EuG Bd. 53 , S. 392 ff.; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 103 Rn. 21 ff.; Schoch in: LPK, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 103 Rn. 41; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: Mai 2003, § 103 Rn. 52).
  • VG Berlin, 22.04.1999 - 6 A 326.96
    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02
    Die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BSHG voraussetzt, dass "der Hilfeempfänger" schon während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe bezogen hat, ist in Rechtsprechung, Spruchpraxis und Literatur umstritten (wie die Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2001 - RO 8 K 99.152 - VG Mainz, Urteil vom 25. Januar 2001 - 1 K 1222/99.MZ - Spruchstelle München, Beschluss vom 13. Mai 1997 - NR 39/95 - W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSGH, 16. Aufl. 2002, § 103 Rn. 35, 37; Eichhorn/Fergen, BSHG, 4. Aufl. 1998, S. 1450; Zeitler, NDV 1994, S. 173, 179 und NDV 1998, S. 104, 107; nicht für notwendig halten den Bezug von Sozialhilfe schon in der Anstalt hingegen: OVG Schleswig, Urteil vom 24. April 2002 - 2 L 55/01 - ; VG Berlin, Urteile vom 22. April 1999 - VG 6 A 326.96 - und vom 14. November 2000 - VG 18 A 294.97 - Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - B 76/99 -, EuG Bd. 56 , S. 135 ; Spruchstelle Münster, Entscheidung vom 6. Dezember 1996 - Nr. 6/96 -, EuG Bd. 52 , S. 129 ff.; Spruchstelle Goslar, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - Nr. 84/96 -, EuG Bd. 53 , S. 392 ff.; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 103 Rn. 21 ff.; Schoch in: LPK, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 103 Rn. 41; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: Mai 2003, § 103 Rn. 52).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Übrigen bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer Einrichtungskette ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die, wenngleich ggf. mit einem höheren oder anderen Betreuungsaufwand, bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 auch unter Verweis auf BVerwGE 119, 90, 94; BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 4).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Es muss deshalb genügen, wenn Leistungen erbracht werden, die ohne sie bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger bzw der Jugendhilfeträger hätte erbringen müssen (vgl: BVerwGE 119, 90, 94; BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 4) , wenn auch mit einem höheren oder anderen Betreuungsaufwand.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2012 - L 8 SO 347/09
    Bereits die Erstattungsvorschriften der §§ 103 und 104 BSHG setzen nicht voraus, dass die Unterbringung eine sozialhilferechtliche Maßnahme darstellt bzw. dass in der Einrichtung Sozialhilfe gewährt wird (Urteil des Senats vom 12. Juli 2012 L 8 SO 17/09 ; BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 5 C 20/02 , Juris; Bräutigam in Fichtner/Wenzel, BSHG-Kommentar, 2. Auflage, § 103, Rdnr. 21).

    Gerade dies hat aber das BVerwG mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 (a.a.O.) anders entschieden (ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 14/02 -, juris, Rdnr. 17-19).

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 (aaO. Rdnr. 14) - bezogen auf die Frage, ob § 103 Abs. 3 BSHG voraussetzt, dass in der Einrichtung Sozialhilfe bezogen wurde - ausgeführt: "Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass ein im Bedarfsfall zuständiger Träger infolge Nichteintretens des Bedarfs während eines Einrichtungsaufenthalts nicht nur Hilfe in der Einrichtung nicht zu leisten braucht, sondern dadurch auch von seiner mit dem nachfolgenden Zuständigkeitswechsel auf den "Träger des tatsächlichen Aufenthalts" verbundenen Kostenerstattungspflicht befreit wird.".

  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 24.02

    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Entlassung aus einer

    Der Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich eine Einrichtung des Strafvollzuges liegt, gegen den Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nach dem entsprechend anzuwendenden (§ 97 Abs. 5 BSHG) § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht voraus, dass dieser dem Hilfeempfänger während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe geleistet hat (entsprechend Urteil vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 5 C 20.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 5 C 20.02 ausgeführt: .

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 25.04

    Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -; Blindenhilfe, Zuständigkeit für -

    Dieses schon durch den Wortlaut der Vorschrift nahe gelegte Ergebnis folgt auch daraus, dass die - ebenfalls dem Schutz der Anstaltsorte dienende - Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG generell weit auszulegen ist (Urteil des Senats vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 5 C 20.02 - ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2012 - L 8 SO 17/09
    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 (5 C 20/02, juris, Rdnr. 14) - bezogen auf die Frage, ob § 103 Abs. 3 BSHG voraussetzt, dass in der Einrichtung Sozialhilfe bezogen wurde - ausgeführt: "Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass ein im Bedarfsfall zuständiger Träger infolge Nichteintretens des Bedarfs während eines Einrichtungsaufenthalts nicht nur Hilfe in der Einrichtung nicht zu leisten braucht, sondern dadurch auch von seiner mit dem nachfolgenden Zuständigkeitswechsel auf den "Träger des tatsächlichen Aufenthalts" verbundenen Kostenerstattungspflicht befreit wird.".

    Ebenso wie § 104 BSHG setzt die Anwendung des § 103 BSHG nicht voraus, dass die Unterbringung eine sozialhilferechtliche Maßnahme darstellt bzw. dass in der Einrichtung Sozialhilfe gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 ? 5 C 20.02 -, juris; Bräutigam in Fichtner/Wenzel, BSHG-Kommentar, 2. Auflage, § 103, Rdnr. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2004 - 12 A 4693/02

    Formelle Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 - und - 5 C 4.03 -, ZFSH/SGB 2004, S. 232 (235) und S. 235 (238).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2598/02

    Anspruch auf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Form einer Heimerziehung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 -, insoweit in DVBl. 2004, S. 444 nicht abgedruckt.
  • VG Göttingen, 10.11.2004 - 2 A 332/03

    Aufenthalt; betreutes Wohnen; Betreuung; Einrichtung; Einzelwohnen; Erstattung;

    Die Anwendung des § 103 Abs. 3 BSHG setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe gewährt wurde (BVerwG, Urteil vom 2.10.2003 -5 C 20/02-, DVBl 2004, 444).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 A 2885/06

    Zulässigkeit einer Berufung bei Einwendung einer fehlenden

    Soweit der Beklagte in Bezug auf die Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit darüber hinaus die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft rügt, § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setze "im Übrigen" nicht einmal voraus, dass der Hilfeempfänger während seines Aufenthaltes in der Einrichtung der Heimbetreuung bedurft hat, - dafür, dass § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Heimbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers während des Einrichtungsaufenthaltes verlangt, etwa: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 103 Rn. 37 a. E.; Schoch, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 27 Rn. 26 (für die § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG entsprechende Norm des § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), und schon in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, BSHG § 103 Rn. 39, 2; vgl. auch Bramann, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, BSHG § 103 Rn. 53 ("Verlassen" der Einrichtung auch bei Wegfall der - damit als Erfordernis vorausgesetzten - Heimbetreuungsbedürftigkeit); möglicherweise anders BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 -, BVerwGE 119, 90 = NVwZ-RR 2004, 356 (wegen der in dieser Entscheidung enthaltenen Wendung, für die Auslösung des Kostenerstattungsanspruchs reiche "der vorangegangene Aufenthalt in einer Einrichtung aus", die allerdings unmittelbar nur auf die Frage bezogen ist, ob der Kostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BHG einen Sozialhilfebezug des "Hilfeempfängers" schon während des Einrichtungsaufenthalts voraussetzt) -, dringt dies jedenfalls deshalb nicht durch, weil - wie ausgeführt - hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung im streitigen Punkt selbständig tragenden Feststellung, es habe durchgehend eine Heimbetreuungsbedürftigkeit vorgelegen, Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
  • VG Aachen, 28.02.2005 - 6 K 2437/99

    Erstattung von Sozialhilfekosten eines Hilfeempfängers; Örtliche Zuständigkeit

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